Satzung

 

 

Neufassung

 

Der Satzung des

 

TV „Vater Jahn“ Burgstädt e.V. (VR 378)

 

vom 13.12.1995

 

mit Änderungen vom 12.10.2018


 

 

Vorwort

 

 

 

Diese Satzung basiert in ihren Grundzügen auf dem Grundgesetz des Turnverein „Vater Jahn“ Burgstädt vom 29.April 1912.

 

 

 

Nach dem widerrechtlichen Verbot des Vereins 1933 auf Grund seiner Mitgliedschaft im ATSB und der Wiederherstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse am 3.10.1990 erfolgt die Weiterführung des TV „Vater Jahn“ Burgstädt nach Aufhebung der Liquidation am 22.08.1995. Grundlage dafür ist die entsprechende Erklärung vom 24.5.1995 der noch lebenden Mitglieder aus der Zeit vor 1933.

 

 

 

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

 

 

 

(1) Der Verein führt den Namen

 

 

 

                                    Turnverein „Vater Jahn“ Burgstädt e. V.

 

 

 

und hat seinen Sitz in Burgstädt.

 

 

 

(2) Sein Gründungstag ist der 19.Januar 1897.

 

 

 

(3) Der TV „Vater Jahn“ Burgstädt ist als eingetragener Verein (VR 378 Amtsgericht Döbeln, Vereinsregister) in seiner Zielrichtung ein gemeinnütziger Sportverein, der schwerpunktmäßig Burgstädter Bürgern in verschiedenen Sportarten eine sportliche Betätigung in der Freizeit anbietet.

 

 

 

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

 

 

(5) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, der Integration in die Gesellschaft durch diesen und der freien Jugendhilfe auf der Basis vorhandener Traditionen.

 

 

 

(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

(7) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

(8) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

 

 

(9) Der Verein ist weltanschaulich neutral.

 

 

 

§ 2 – Mitgliedschaft, Mitglieder

 

 

 

(1) Der TV „Vater Jahn“ Burgstädt gehört über seine Mitgliedschaft im Landessportbundes Sachsen (Mitglieds-Nr. 377644), im Kreissportbund Mittelsachsen (Mitglieds-Nr. 480 377). Zur Durchführung des Spielbetriebs können zusätzliche Mitgliedschaften in weiteren Sportfachverbänden abgeschlossen werden.

 

 

 

(2) Mitglieder anderer Vereine können im TV „Vater Jahn“ Burgstädt ehrenamtlich tätig sein, sofern das die jeweiligen Satzungen zulassen und keine Interessenkollision auftritt.

 

 

 

(3) Mitglieder des TV „Vater Jahn“ Burgstädt können in anderen Sportvereinen zusätzlich aktiv in Sportarten Sport treiben, die nicht vom TV „Vater Jahn“ Burgstädt angeboten werden.

 

 

 

(4) Eine Tätigkeit als Funktionär in einem anderen Sportverein bedarf der Bestätigung durch den Vorstand und soll den Interessen des TV „Vater Jahn“ Burgstädt nicht widersprechen.

 

 

 

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist frühestens drei Monate nach dem Erwerb der Mitgliedschaft möglich.

 

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft:

 

 

 

(6) Mitglied kann nur eine natürliche Person werden,

 

a)    die sich mit dem TV „Vater Jahn“ Burgstädt identifiziert und

 

b)    die Satzung des Vereins mit ihrer schriftlichen Anmeldung anerkennt.  

 

 

 

(7) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags an den Vorstand. Mit diesem erkennt der Bewerber die Satzung des TV „Vater Jahn“ Burgstädt an.

 

 

 

(8) Die Aufnahme ist nach Prüfung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter zu bestätigen. Bei Zweifeln über die Eignung zur Aufnahme ist der Antrag dem Vorstand vorzulegen.

 

 

 

(9) Der Vorstand kann Aufnahmeanträge ablehnen, wenn der Bewerber eine zum Ausschluss aus dem Verein in dieser Satzung aufgeführten Voraussetzungen verwirklicht, gegenüber dem Verein eine offene Verbindlichkeit hat oder eine Aufnahme mit den Grundsätzen des Vereins nicht vereinbar ist. Gegen eine Ablehnung ist die schriftliche Beschwerde an den Vorstand möglich. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand.

 

 

 

Verlust der Mitgliedschaft

 

 

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

 

a)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, freiwilligem Austritt, automatisches Erlöschen oder bei Auflösung des Vereins.

 

b)    Die Beendigung der Mitgliedschaft ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich jeweils zum 1. des Monats einzureichen. (ordentliche Kündigung) Die Mitgliedschaft kann zudem von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. (außerordentliche Kündigung)

 

c)     Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Erklärung vorzulegen. Zuviel bezahlte Beiträge sind dabei unter Angabe der Kontoverbindung schriftlich einzufordern

 

d)    Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

 

 

 

-        Bestimmungen dieser Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt

 

-        Anordnungen oder Beschlüsse von Vereinsorganen nicht befolgt

 

-        sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben oder gegenüber anderen Vereinsmitgliedern unehrenhaft verhält

 

 

 

Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann dieser innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen.

 

In der nächsten Vorstandssitzung ist diese Beschwerde zu behandeln, wobei der Betroffene zu hören ist. Bei unbegründetem Nichterscheinen des Betroffenen wird in Abwesenheit entschieden.

 

 

 

e)    Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichtzahlung des Beitrags nach Ablauf der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist. Die Mitgliedschaft kann nach Zahlung des Rückstandes und der Aufnahmegebühr neu beantragt werden.

 

 

 

f)      Bei Auflösung des Vereins nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erlischt die Mitgliedschaft gleichfalls.                 

 

 

 

§ 3 – Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge

 

 

 

(1) Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühr und Beiträge erhoben, bei aktiven Spielern außerdem die Kosten für die Ausstellung des Spielerpasses in der jeweiligen Sportart.

 

 

 

(2) Die Höhe der Beiträge, deren Erhebung und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung.

 

 

 

 (3) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Entstehen durch unzureichende Deckung Zusatzkosten, so werden diese dem Mitglied in Rechnung gestellt. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft verfällt die Gültigkeit des Mandats.

 

 

 

(4) Die Vereinsleitung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festlegen, sofern es die Finanzsituation des Vereins erfordert.

 

 

 

(5) Ändert sich die nach der Beitragsordnung bestimmte Beitragsgruppe eines Mitglieds, ist dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

(6) Ehrenmitglieder, ausschließlich als Übungsleiter tätige Mitglieder und aktive Schiedsrichter sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

(7) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die dem Vereinszweck fremd sind. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösen oder Aufheben des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

                                    

 

§  4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung, die betreffenden Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Weiter gelten die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze des Sports.

 

 

 

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, das dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

 

 

(3) Jedes Mitglied ab einem Alter von 16 Jahren ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Ihm steht ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in den Hauptversammlungen des Vereins zu.

 

 

 

(4) Alle Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, sind dabei verpflichtet, das Vereinseigentum zu schützen und zu bewahren.

 

 

 

(5) Jedes Mitglied ab einem Alter von 16 Jahren hat jährlich drei Stunden unentgeltlich bei der Werterhaltung und -verbesserung des Eigentums mitzuwirken und den Verein durch Nutzung überlassener Sachwerte entsprechend ihren beruflichen Möglichkeiten und physischen Voraussetzungen zu unterstützen.

 

 

 

 

 

§  5 – Organe des Vereins sind:

 

 

 

1. Hauptversammlung (Tagung jährlich)

 

2. Vorstand (Tagung monatlich)

 

3. Mitgliederversammlungen der Sportabteilungen

 

   (bei Bedarf, mindestens 1 x jährlich)

 

4. Wahlversammlung (aller 4 Jahre)

 

 

 

(1) Die Einladungen zur Haupt- und Wahlversammlung erfolgen durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung in den Schaukästen, dem Burgstädter Amtsblatt und der Homepage des Vereins.

 

 

 

Hauptversammlung

 

 

 

(2) Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

 

 

 

(3) Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit, Satzungsänderungen eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

 

 

(4) Modalitäten für die Hauptversammlung:

 

a)    Sie soll im ersten Halbjahr jedes Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1.Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

 

 

b)    Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist auch möglich, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes und des Zwecks dieser Versammlung beantragen.

 

 

 

c)     Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher mit Begründung schriftlich einzureichen.

 

 

 

d)    Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

e)    Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

f)      Aufgaben der Hauptversammlung:

 

 

 

·       Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes

 

·       Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

 

·       Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand wegen erheblicher Bedeutung für den Verein auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten

 

·       Entscheidung über Beschwerden der Mitglieder

 

·       Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

·       Entlastung des Vorstandes (aller 4 Jahre)

 

·       Wahl des Vorstandes (aller 4 Jahre)

 

·       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe auch § 10)

 

 

 

Vorstand

 

 

 

(5) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 8 Mitgliedern (darunter 1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister)

 

 

 

(6) Der Vorstand bestimmt je eines seiner Mitglieder zum Leiter einer Sportabteilung. Ein Mitglied des Vorstandes kann nur Leiter einer Sportabteilung sein.

 

 

 

(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis auf einer Hauptversammlung ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

 

 

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

 

 

a)    Vorbereitung der Hauptversammlung und Aufstellen der Tagesordnungen

 

b)    Einberufung der Hauptversammlung

 

c)     Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung

 

d)     Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr: Erstellung eines Jahresberichtes

 

e)    Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 

f)      Gewährleistung des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins

 

g)    Beschlussfassung über Grundsatzfragen von Vereinsinteresse

 

h)    Beschlussfassung über den Haushaltsplan

 

i)       Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern bzw. Einsprüchen gegen Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes

 

j)      Erarbeitung von Ordnungen und deren zeitgemäße Änderung

 

k)     Bestätigung der Zuweisungen innerhalb der Vereinsorganisation

 

 

 

Beschlussfassung des Vorstandes:

 

 

 

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden kann der stellvertretende Vorsitzende die Sitzung leiten und in Ausnahmefällen auch einberufen.

 

 

 

(10) Die Mitglieder des Vorstandes sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb des Vorstands des Vereins unentgeltlich tätig.

 

 

 

(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll auszufertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

 

(11) Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

 

 

 

Sportabteilungen

 

 

 

(12) Im Verein bestehen die Sportabteilungen `Breitensport`, `Fußball´ und `Volleyball`.

 

 

 

(13) Der Sportabteilung steht der Abteilungsleiter vor. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sich der Abteilungsleiterweiterer Mitglieder des Vereins bedienen. Die Zuweisung von Aufgaben, die nicht nur aus einer einmaligen und einfachen Tätigkeit bestehen, in die Interesse oder Privatsphäre anderer Vereinsmitglieder eingreifen oder erhebliche Bedeutung für den Verein haben, bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.

 

 

 

(14) Aufgaben der Sportabteilungen:

 

a)    Organisatorische Absicherung und Leitung des jeweiligen Sportbetriebes

 

b)    Vorbereitung und Durchführung sportliche Höhepunkte

 

c)     Erarbeitung von schriftlichen Vorschlägen für Auszeichnungen

 

 

 

§ 6 – Vereinsjugend

 

 

 

(1) Alle Mitglieder des Vereins bis zu einem Alter von 27 Jahren gehören der Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) an. Für diesen Altersbereich können besondere Fördermaßnahmen beantragt werden.

 

 

 

(2) Die Sportjugend des Vereins genießt besondere Förderung und Unterstützung durch den Vorstand.

 

 

 

(3) Die Sportjugend des Vereins ist dazu angehalten, sich aktiv und ehrenamtlich an Großveranstaltungen des Vereins zu beteiligen, die über das normale Maß des Trainings- und Spielbetriebs hinausgehen.

 

 

 

§ 7 – Ehrungen, Auszeichnungen

 

 

 

(1) Verdienstvolle Sportler, langjährige Mitglieder und besondere sportliche Leistungen sollen in würdigem Rahmen und in angemessener Form geehrt werden. Vorschläge mit Begründung sind dabei von den jeweiligen Sportabteilungen an den Vorstand einzureichen

 

(2) Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung.

 

 

 

§ 8 – Strafbestimmungen

 

 

 

Der Vorstand kann durch Beschluss Strafmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen, die sich gegen die Satzung, die Ordnungen, Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und/oder das Vermögen des Vereins vergehen. Die Entscheidung ist dem Mitglied gegenüber zu begründen und schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

§ 9 – Ordnungen

 

 

 

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine

 

 

 

a)    Geschäftsordnung

 

b)    Finanz- und Beitragsordnung

 

c)     Ehrungsordnung

 

d)    Rechts- und Verfahrensordnung

 

e)    Stadionordnung

 

 

 

(2) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, obliegt die Änderung einzelner Ordnungen dem Vorstand. Die Änderungen sind durch zu beschließen.

 

 

 

(3) Auf Antrag eines Mitgliedes können die Ordnungen durch Beschluss von der Hauptversammlung geändert werden. Der Antrag muss die Änderung genau bezeichnen und begründet werden.

 

 

 

§ 10 – Auflösung des Vereins

 

 

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung muss unter rechtsstaatlichen Verhältnissen stattfinden ohne jeden politischen Druck mit einer ¾ Mehrheit der Mitglieder.

 

 

 

(2) Sofern die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzender, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

(3) Das vorhandene Vereinsvermögen fällt bei einer Auflösung an die Stadt Burgstädt und muss weiterhin für sportliche Zwecke vor Ort eingesetzt werden.  

 

 

 

§ 11 – Vereinsfarben

 

 

 

In Wahrung der Tradition sind die Vereinsfarben weiß/blau.

 

 

 

§ 12 Datenschutz

 

 

 

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse, insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E­Mail­Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter), seiner Mitglieder. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt, darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.

 

 

 

(2) Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der

 

a)    Speicherung

 

b)    Bearbeitung

 

c)     Verarbeitung und

 

d)    Übermittlung

 

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.

 

 

 

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

 

a)    Auskunft über seine gespeicherten Daten,

 

b)    Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,

 

c)     Sperrung seiner Daten und

 

d)    Löschung seiner Daten.

 

 

 

(4) Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

 

 

 

§ 13 – Salvatorische Klausel

 

 

 

Die Hauptversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die aufgrund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung einstimmig zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Hauptversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung am 12.10.2018 beschlossen und tritt mit dem 12.10.2018 in Kraft. Die Satzung vom 13.12.1995 tritt außer Kraft.

 

 

 

 

    Fiebig                                              Kolbe                                         Vogler

 

Vorsitzender                               Stv. Vorsitzender                             Schatzmeister